TECHNISCHE

INFORMATIONEN

INFORMATIONEN ZU DEN

GEWICHTSANGABEN

Für Freizeitfahrzeuge der Marke TABBERT gewähren wir Ihnen im Rahmen unserer bei Fahrzeugauslieferung gültigen Garantiebedingungen neben Ihrer gesetzlichen Gewährleistung eine 10-jährige Dichtigkeitsgarantie auf den von uns hergestellten Aufbau.

ZU DIESER PREISLISTE:

I. Allgemeines

Der Inhalt der Preisliste entspricht dem Stand der Drucklegung 07/2023. Die Preisliste ist ab 01/2023 für Fahrzeuge des Modelljahres 2024 gültig.

Vorherige Preislisten, Prospektangaben und technische Daten verlieren in Bezug auf die enthaltenen Fahrzeuge ihre Gültigkeit.

Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten.

Lassen Sie sich vor einem Fahrzeugkauf umfassend von einem TABBERT Vertragshändler zu den Angaben in unseren Preislisten und Katalogen, zu eventuell nach der Drucklegung erfolgten Änderungen sowie zu den nachfolgenden Themen beraten.

 

II. Sonderausstattung

In Einzelfällen kann es zum gegenseitigen Ausschluss von Sonderwunsch-Kombinationen kommen.

 

III. Abbildungen

Abbildungen zeigen zum Teil Ausstattungsmerkmale, die nicht im Serienumfang enthalten sind und die gegen Mehrpreis bestellt werden können (Sonderausstattungen) sowie vereinzelt auch Ausstattungsmerkmale von Prototypen/Studien/Ländervarianten, die nicht dem Serienstand entsprechen und die auch nicht als Sonderausstattung bestellbar sein werden. Geringe Farbabweichungen der Abbildungen im Prospekt vom tatsächlichen Fahrzeug können drucktechnisch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Die im Katalog abgebildete Dekoration ist nicht Teil des Lieferumfangs.

 

IV. Nachträgliche An-, Um- oder Einbauten

Um Ihre Sicherheit und die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeuges nicht zu gefährden, raten wir Ihnen An-, Um- oder Einbauten ausschließlich beim autorisierten TABBERT Fachhändler durchführen zu lassen und bestehen Sie auf TABBERT Originalteile.

Nachträgliche Um- und Einbauten sind, soweit diese technisch möglich sind, regelmäßig kostenpflichtig.

 

Zumutbare Änderungen in Konstruktion, Farbe und Ausstattung behalten wir uns vor, soweit diese dem technischen Fortschritt und/oder der Sicherheit dienen.

Änderungen an Ausstattungen, an technischen Daten, am Serienumfang und der Preise bleiben vorbehalten. Nach Vertragsschluss bleiben zumutbare technische Änderungen im Rahmen der Konstruktion vorbehalten, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen.

Zumutbare Farb- und Beschaffenheitsabweichungen sind ebenfalls – auch nach Vertragsschluss – vorbehalten, soweit diese werkstoffbedingt nicht vermieden werden können

(z.B. Farbabweichungen von bis zu ca. 2,0 dE zwischen Lack auf Blech und Lack auf GFK/Kunststoff).

 

Wichtige technische und rechtliche Hinweise zur Wohnwagen-Konfiguration und gewichtsbezogenen Angaben

Im Straßenverkehr ist jeder Wohnwagen nur für ein bestimmtes Höchstgewicht zugelassen. Dieses Höchstgewicht darf im Fahrbetrieb nicht überschritten werden. Deshalb sind die technischen und rechtlichen Vorgaben für das Gewicht Ihres Wohnwagens bei der Konfiguration und der Auswahl von Zusatzausrüstung („Pakete“, „Ausstattungsmerkmale“ und „Optionen“) aus unserem werkseitigen Angebot bereits bei der Konfiguration Ihres Wohnwagens besonders zu beachten.

 

Rechtliche Vorgaben für das Gewicht Ihres Wohnwagens enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 (bis 06/2022: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012). Um Sie möglichst transparent und umfassend über die im Rahmen der Konfiguration aufgeführten gewichtsbezogenen Angaben aufzuklären, orientieren sich die nachfolgenden Erläuterungen und Hinweise der Knaus Tabbert AG an den Vorgaben dieser Verordnung. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Erläuterungen und Hinweise zu den gewichtsbezogenen Angaben vor der Konfiguration und Bestellung Ihres Wohnwagens sorgfältig durch. Gerne unterstützen Sie auch unsere Handelspartner bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Wohnwagens.


I. Begrifflichkeiten

1. Die technisch zulässige Gesamtmasse des Wohnwagens

Die „technisch zulässige Gesamtmasse“ des Wohnwagens wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und bezeichnet die vom Hersteller angegebene Höchstmasse, die Ihr Wohnwagen in beladenem Zustand wiegen darf (z.B. 1.500 kg). Diese darf während der Fahrt nicht überschritten werden. Bei Überschreitungen der technisch zulässigen Gesamtmasse im Fahrbetrieb drohen in vielen europäischen Ländern Bußgelder. In Deutschland kann die Überschreitung der technisch zulässigen Gesamtmasse im Fahrbetrieb eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihren Wohnwagen vor jedem Fahrtantritt zu wiegen und zu kontrollieren, dass Ihr Wohnwagen die technisch zulässige Gesamtmasse einhält. Die Einhaltung der technisch zulässigen Gesamtasse liegt in Ihrer Verantwortung.

 

Die technisch zulässige Gesamtmasse wird für jeden Grundriss in den technischen Daten ausgewiesen.

 

2. Die Masse des Wohnwagens in fahrbereitem Zustand

Die „Masse in fahrbereitem Zustand“ bezeichnet die Masse des Wohnwagens samt Aufbau und werkseitiger Standardausrüstung („Grundausstattung“ oder „Serienausstattung“) einschließlich einer gefüllten Alu-Gasflasche, einem vollen Frischwassertank, einem vollen Toilettenspülwassertank und einem gefüllten Wassererhitzer.

 

Die Masse in fahrbereitem Zustand wird für jeden Grundriss in den technischen Daten ausgewiesen.

 

Umfasst sind von der Masse in fahrbereitem Zustand folgende Positionen:

  • das Leergewicht des Wohnwagens inklusive eingefüllter Betriebsstoffe wie Schmierfette, Öle und Kühlflüssigkeiten sowie Board-Werkzeug;
  • die werkseitige Standardausstattung; d.h. die grundlegende Konfiguration eines Wohnwagens, der mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die gesetzlich vorgeschrieben sind, einschließlich aller angebauten Ausrüstungsteile, die keine weiteren Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung bedingen;
  • der zu 100 % gefüllte Frischwassertank
  • eine zu 100 % gefüllte Alu-Gasflasche mit einer Füllmenge von 2,7 kg / 5 kg / 11 kg und einem Gesamtgewicht von 6 kg / 10 kg / 23 kg;
  • der zu 100 % gefüllte Toiletten-Spültank
  • der zu 100 % gefüllte Frischwassererhitzer

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den in den technischen Daten enthaltenen Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand um errechnete Nennwerte handelt, die produktionsbedingten Toleranzen von bis zu ± 5 % unterliegen. Diese rechtlich zulässigen Toleranzen können sich unmittelbar auf die tatsächliche Masse Ihres Wohnwagens und damit auch auf die Zuladung bzw. verbleibende Nutzlast unmittelbar auswirken. Deshalb sollten Sie diese Toleranzen bei der Konfiguration Ihres Fahrzeugs unbedingt einkalkulieren.

 

3. Die tatsächliche Fahrzeugmasse

Die „tatsächliche Fahrzeugmasse“ bezeichnet die Masse des Wohnwagens in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der werkseitig an einem bestimmten Wohnwagen angebrachten Zusatzausrüstung.

 

4. Die Höchstzahl der Schlafplätze

Die „Höchstzahl der Schlafplätze“ wird für jeden Grundriss in den technischen Daten ausgewiesen.

 

5. Standardausrüstung und Zusatzausrüstung

Die „Standardausrüstung“ („Grundausstattung“ oder „Serienausstattung“) bezeichnet die grundlegende Konfiguration eines Wohnwagens, der mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die gesetzlich vorgeschrieben sind, einschließlich aller angebauten Ausrüstungsteile, die keine weiteren Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung bedingen.

 

Angaben zu der Standardausrüstung („Grundausstattung“ oder „Serienausstattung“) Serienausstattung erhalten Sie für den von Ihnen ausgewählten Grundriss im Rahmen der nachfolgenden Konfiguration.

 

Die „Zusatzausrüstung“ („Pakete“, „Ausstattungsmerkmale“ und „Optionen“) bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers werkseitig am Wohnwagen angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können. Keine Zusatzausrüstung in diesem Sinne ist sonstiges Zubehör, welches nach der Auslieferung des Fahrzeugs durch den Hersteller von Ihnen oder Ihrem Handelspartner in das Fahrzeug eingebaut wird.

 

Angaben zu den werkseitig bestellbaren (Ausstattungs-)Paketen, Ausstattungsmerkmalen und Optionen erhalten Sie für den von Ihnen ausgewählten Grundriss im Rahmen der nachfolgenden Konfiguration.

 

Bitte beachten Sie, dass der Einbau von Zusatzausrüstung stets eine Verringerung der Nutzlast nach sich zieht (vgl. Ziffer I. 6.). Welche Masse an Zusatzausrüstung für welchen Grundriss maximal ausgewählt werden kann, können Sie den Angaben zu den jeweiligen Fahrzeuggrundrissen entnehmen (vgl. Ziffer I. 7.).

 

6. Die Nutzlast und die Mindest-Nutzlast

Die „Nutzlast“ wird berechnet, indem von der technisch zulässigen Gesamtmasse die Masse in fahrbereitem Zustand und die herstellerseitig festgelegte maximale Masse der Zusatzausrüstung abgezogen wird.

 

Der europäische Gesetzgeber schreibt für Wohnwägen eine feste „Mindest-Nutzlast“ vor, die für Gepäck und sonstiges, nicht vom Hersteller verbautes Zubehör verbleiben muss. Diese darf bei der Konfiguration Ihres Wohnwagens nicht unterschritten werden und berechnet sich anhand folgender Formel:


Mindest-Nutzlast in kg ≥ 10 * (n + L)
Dabei gilt: „n“ = Höchstzahl der Schlafplätze und „L“ = Gesamtlänge des Fahrzeugaufbaus in Metern.

 

7. Die maximale Masse der Zusatzausrüstung

Damit die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Nutzlast eingehalten wird, wird herstellerseitig für jeden Grundriss die „maximale Masse der Zusatzausrüstung“ festgelegt. Hierbei handelt es sich also um die Masse, die unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Nutzlast für die Auswahl von werkseitig optionaler Zusatzausrüstung („Pakete“, „Ausstattungsmerkmale“ und „Optionen“) zur Verfügung steht.

 

Die Knaus Tabbert AG berechnet die maximale Masse der Zusatzausrüstung, indem von der technisch zulässigen Gesamtmasse die Masse in fahrbereitem Zustand sowie die Mindest-Nutzlast abgezogen werden.

 

Beispiel:

 

  1.500 kg

Technisch zulässige Gesamtmasse

- 1.320 kg

Masse in fahrbereitem Zustand

-    100 kg

Mindest-Nutzlast

=     80 kg

Masse der maximalen Zusatzausrüstung

 

II. Technische und rechtliche Hinweise

1. Gesetzlich zulässige Toleranzen bei der Berechnung der Gewichtsangaben

 

Für die in den technischen Daten enthaltenen Angaben der Masse in fahrbereitem Zustand gilt, dass es sich hierbei um errechnete Nennwerte handelt, die produktionsbedingten Toleranzen von bis zu ± 5 % unterliegen. Diese produktionsbedingten Toleranzen von bis zu ± 5 % sind rechtlich zulässig und resultieren aus der Verwendung von natürlichen Werkstoffen, wie z.B. Holz, sowie der bei einigen Zulieferern zur Anwendung kommenden Herstellungsverfahren. Gewichtsschwankungen können aufgrund der verwendeten Materialien trotz optimierter Produktionsprozesse nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da sich diese gesetzlich zulässigen Toleranzen auf die tatsächliche Masse Ihres Wohnwagens und damit auch auf die mögliche Zuladung bzw. verbleibende Nutzlast unmittelbar auswirken, sollten Sie diese bei der Konfiguration Ihres Fahrzeugs unbedingt einkalkulieren.

 

Beispiel:

 

Masse in fahrbereitem Zustand lt. technischen Daten:

1.320 kg

Rechtlich zulässige Toleranz von ± 5 %:

66 kg

Rechtliche zulässige Spanne der Masse in fahrbereitem Zustand

1.254 bis 1.386 kg

 

 

2. Auswirkung der gesetzlich zulässigen Toleranzen

Erhöht sich die tatsächliche Fahrzeugmasse durch die Auswahl von Zusatzausrüstung so weit, dass rechnerisch zwischen der tatsächlichen Fahrzeugmasse und der technisch zulässigen Gesamtmasse nicht mehr genügend Zuladungsmöglichkeit für die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Nutzlast verbleibt, haben Sie bei der Konfiguration Ihres Wohnwagens grundsätzlich die Möglichkeit, eine Fahrzeugauflastung zu wählen oder Zusatzausrüstung abzuwählen. In unserem Konfigurator ist dies dann Voraussetzung dafür, die Konfiguration fortsetzen zu können.  Geschieht dies nicht, kann die Konfiguration nicht fortgesetzt werden.

 

Vergewissern Sie sich ggf. bei Ihrem Knaus Tabbert AG-Handelspartner, dass die technisch zulässige Gesamtmasse auch rechnerisch nicht überschritten wird und dass auch genügend Zuladungsmöglichkeit (Mindest-Nutzlast, s.u.) verbleibt.

 

Aber auch unabhängig davon, ob die Einhaltung der Mindest-Nutzlast gewährleistet ist, sollten Sie die gesetzlich zulässigen produktionsbedingten Toleranzen bei der Masse in fahrbereitem Zustand im Rahmen der Konfiguration beachten, denn diese wirken sich stets auch auf die Zuladungsmöglichkeiten aus. Sie können daher für jeden Grundriss nur eine maximale Masse an Zusatzausrüstung bestellen.

 

Bestellen Sie den Wohnwagen aus obigem Beispiel mit einer Zusatzausrüstung mit einem Gesamtgewicht von 50 kg, ergibt sich aufgrund des in den technischen Daten ausgewiesenen Nennwertes der Masse in fahrbereitem Zustand eine Nutzlast von 130 kg. Die tatsächliche Zuladungsmöglichkeit kann aufgrund der gesetzlich zulässigen Toleranzen von diesem Wert jedoch abweichen. Ist die Masse in fahrbereitem Zustand Ihres Wohnwagens etwa zulässigerweise 1 % höher als der in den technischen Daten ausgewiesene Nennwert, verringert sich die Zuladungsmöglichkeit von 130 kg auf 117 kg:

 

Beispiel:

 

 

         1.500 kg                

Technisch zulässige Gesamtmasse

 

- 1.333 kg

Realgewicht des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (+ 1 % gegenüber der in den technischen Daten angegebenen Masse in fahrbereitem Zustand von 1.320 kg)

 

-    50 kg

Bestellte Zusatzausrüstung für das konkret konfigurierte Fahrzeug

 

= 117 kg

Verbleibende  Zuladungsmöglichkeit (Wichtig: Die verbleibende Zuladungsmöglichkeit muss größer als die Mindest-Nutzlast sein, vgl. Ziffer I. 6.)

 

Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihren beladenen Wohnwagen vor jedem Fahrtantritt zu wiegen und zu kontrollieren, dass Sie die technisch zulässige Gesamtmasse einhalten. Diese Kontrolle liegt in Ihrer Verantwortung als Fahrzeugführer.